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Um was geht es? Eine der wichtigsten Fragen ist: Müssen Sie einen fachkundigen Datenschutzbeauftragten bestellen? Risiken • Für eine Nicht- oder Scheinbestellung des Datenschutzbeauftragten sieht das Bundesdatenschutz- gesetz ein Bußgeld bis zu 250.000 € vor (§43 Abs. 2 i.v.m. §43 Abs. 3 BDSG) •Das Datenschutzrecht sieht bereits bei fahrlässig unbefugter Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten Geldbußen bis zu 250.000 Euro vor (§43 Abs. 2 i.v.m. §43 Abs. 3 BDSG) • Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für einen Gesetzesverstoß im Bereich Datenschutz (der normalerweise als grob fahrlässig anzusehen ist) mit seinem Privatvermögen (gem. §43 GmbHG) unbegrenzt. Vor dieser persönlichen Haftung wird ihn auch seine D&O-Police (Directors and Officers-Versicherung) nicht bewahren, denn ein Gesetzesverstoß gilt als grob fahrlässig und führt zu einer Nicht-Leistung der Versicherung. • Für ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft gilt, analog zum vorherigen Punkt, dass er für einen Gesetzesverstoß im Bereich Datenschutz mit seinem Privatvermögen (gem. §93 AktG) haftet unberenzt . Hier gilt nur ein anderer Paragraph bzw. ein anderes Gesetz. Was ist zu tun? Um ein gesetzkonformes Verhalten innerhalb Ihres Unternehmens sicher zustellen, ist folgendes Vorgehen empfehlenswert: 1. Durch eine externe Analyse ermitteln wir, in welchen Punkten Sie Handlungsbedarf haben. Diese Punkte werden klassifiziert, ob diese Aufgabe ein absolutes Muss darstellt oder Sie diese umsetzen sollten oder ob es sich um ein "nice-to-have" handelt. 2. Basierend auf der Analyse entscheiden Sie, ob sie einen eigenen Mitarbeiter zum internen Datenschutzbeauftragten ausbilden oder Sie einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen und welche Kosten damit verbunden sind. | ||||||||||||||||||||
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